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Terms and Conditions


Membership-specific terms and conditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) / Nutzungs- und Beitragsordnung des East Gym e. V.Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der East Gym e. V.: Genaue Rechtsform des , nachfolgend „East Gym“ genannt.

Stand: 04. November 2025

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand (1) Diese Bedingungen regeln die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft im Verein East Gym e. V. (nachfolgend „Verein“ oder „East Gym“ genannt) sowie die Nutzung der vom Verein bereitgestellten Sportanlagen, Geräte und Kursangebote (insbesondere Fitness und Kampfsport).

(2) Diese AGB gelten ergänzend zur jeweils gültigen Satzung des East Gym e. V. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen AGB und der Satzung hat die Satzung Vorrang.

(3) Die Anmeldung zur Mitgliedschaft kann unter anderem über die Software-Plattform „VirtuaGym“ erfolgen. Der Vertrag über die Vereinsmitgliedschaft und die Nutzung der Angebote kommt ausschließlich zwischen dem Mitglied und dem East Gym e. V. zustande.

(4) Gegenstand der Mitgliedschaft ist die Bereitstellung der Trainingsanlagen, des Equipments sowie des Kursangebots durch das East Gym zur Nutzung durch das Mitglied während der vereinbarten Öffnungszeiten gegen Entrichtung des satzungsgemäßen Vereinsbeitrags.

§ 2 Begründung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft im Verein wird durch einen Aufnahmeantrag (digital über VirtuaGym, schriftlich oder in Textform) und dessen Annahme durch den Vorstand des East Gym e. V. (oder eine von ihm beauftragte Stelle) erworben.

(2) Der Verein behält sich das Recht vor, Aufnahmeanträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(3) Bei Minderjährigen (Personen unter 18 Jahren) ist für den Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters (Erziehungsberechtigten) erforderlich. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich mit seiner Unterschrift gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Vereinsbeiträge.

(4) Mit der Annahme des Antrags (z.B. durch Bestätigungs-E-Mail oder Freischaltung des Zugangs) beginnt die Mitgliedschaft und die damit verbundene Beitragspflicht.

(5) Jedes Mitglied erhält ein Zugangsmedium (z.B. Mitgliedskarte, digitaler Code). Dieses ist nicht auf andere Personen übertragbar. Ein Verlust ist dem Verein unverzüglich zu melden.

§ 3 Beitragssonderregelungen (1) Der Verein kann zeitlich begrenzte Sonderaktionen und Rabatte anbieten. Die spezifischen Konditionen solcher Aktionen werden gesondert bekannt gegeben und sind nicht mit anderen Rabatten kombinierbar, sofern nicht anders vermerkt. (2) Ein Anspruch auf Gewährung oder Kombination bestimmter Rabatte besteht nicht.

§ 4 Dauer der Mitgliedschaft, Kündigung (Austritt) und Verlängerung (1) Mindestlaufzeit: Die Mindestdauer der Mitgliedschaft (Nutzungsbindung) beträgt zwölf (12) Monate, beginnend mit dem im Aufnahmeantrag festgelegten Datum.

(2) Ordentlicher Austritt (Kündigung) zur Erstlaufzeit: Die Mitgliedschaft kann vom Mitglied oder vom Verein mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende der Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten ordentlich gekündigt werden.

(3) Vertragsfortführung (nach neuer Gesetzeslage): Wird die Mitgliedschaft nicht fristgerecht gemäß Abs. 2 gekündigt, verlängert sich die Mitgliedschaft nicht um eine weitere feste Laufzeit, sondern läuft auf unbestimmte Zeit weiter.

(4) Kündigung bei unbefristeter Laufzeit: Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kann die auf unbestimmte Zeit laufende Mitgliedschaft jederzeit vom Mitglied oder vom Verein mit einer Frist von einem (1) Monat gekündigt werden.

(5) Form: Jede Kündigung (Austrittserklärung) bedarf der Textform (z.B. E-Mail an [E-Mail-Adresse des Vereins], Brief oder über das Kündigungs-Tool der VirtuaGym-Plattform). Mündliche Kündigungen sind unwirksam. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Erklärung beim Verein maßgeblich.

(6) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung (außerordentlicher Austritt oder Ausschluss) aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt (siehe auch § 11 und § 9 Abs. 5).

§ 5 Beiträge und Zahlungsmodalitäten (1) Die vom Mitglied zu zahlenden Beiträge (ggf. inkl. Aufnahmegebühr) richten sich nach der aktuellen, vom Verein (z.B. durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand) festgelegten Beitragsordnung, die Bestandteil dieses Vertrages ist.

(2) Die vereinbarten monatlichen Beiträge sind jeweils im Voraus, spätestens zum dritten Werktag eines jeden Kalendermonats, zur Zahlung fällig.

(3) Die Zahlung erfolgt per SEPA-Lastschriftmandat. Das Mitglied erteilt dem East Gym e. V. ein solches Mandat und verpflichtet sich, für eine ausreichende Deckung des angegebenen Kontos zu sorgen.

(4) Kosten, die durch eine vom Mitglied zu vertretende, fehlgeschlagene Lastschrift entstehen (z.B. Rücklastschriftgebühren), sind vom Mitglied zu tragen.

(5) Beitragsrückstand: Befindet sich das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe von zwei Monatsbeiträgen in Verzug, ist der Verein berechtigt, a) dem Mitglied den Zutritt zu den Vereinsanlagen und die Teilnahme an Kursen bis zum vollständigen Ausgleich der Forderungen zu verweigern (vorübergehendes Hausverbot / Ruhen der Mitgliedsrechte). b) nach erfolgserfolgloser Mahnung und Fristsetzung den Vereinsausschluss (außerordentliche Kündigung) einzuleiten und Schadenersatz (insbesondere die Beiträge bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungsdatum) zu verlangen. c) Verzugszinsen und Mahngebühren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu erheben.

(6) Beitragsanpassung: Der Verein (zuständiges Organ gemäß Satzung) ist berechtigt, die Beiträge anzupassen. Eine solche Anpassung wird dem Mitglied mindestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des bisherigen Jahresbeitrags (exkl. gesetzl. Abgaben), steht dem Mitglied ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung zu.

§ 6 Leistungen des Vereins (1) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Nutzung der Trainingsflächen, der Geräte und, je nach gewähltem Tarif/Abteilung, zur Teilnahme an den angebotenen Kursen (z.B. Fitness, Kampfsport) während der offiziellen Öffnungszeiten.

(2) Der Verein behält sich das Recht vor, die Öffnungszeiten, das Kursangebot, die Ausstattung und die Trainerbelegung nach billigem Ermessen (unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder) zu ändern, anzupassen oder zu reduzieren, sofern dies dem Mitglied zumutbar ist.

(3) Ein Anspruch auf die Durchführung von Kursen durch bestimmte Trainer oder Übungsleiter besteht nicht.

§ 7 Kursangebot und Kursausfall (1) Das East Gym e. V. bietet ein vielseitiges Kursangebot an. Die maximale Teilnehmerzahl pro Kurs ist aus Sicherheits- und Qualitätsgründen begrenzt. Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem spezifischen Kurs zu einer spezifischen Zeit. Eine vorherige Anmeldung (z.B. über VirtuaGym) kann erforderlich sein.

(2) Der Verein behält sich das Recht vor, Kurse bei zu geringer Teilnehmerzahl oder aus anderen wichtigen Gründen (z.B. höhere Gewalt, behördliche Anordnungen) kurzfristig abzusagen oder zu verlegen.

(3) Ausfall durch Trainer/Übungsleiter: Muss ein Kurs aus zwingenden Gründen, insbesondere aufgrund von Krankheit oder unvorhergesehener Verhinderung des zuständigen Trainers/Übungsleiters, ersatzlos ausfallen, wird der Verein sich um eine Vertretung bemühen, ist hierzu aber nicht verpflichtet.

(4) Keine Rückerstattung bei Kursausfall: Ein durch die in Abs. 2 oder Abs. 3 genannten Gründe bedingter Kursausfall oder eine Verlegung berechtigt das Mitglied nicht zu einer Minderung des Vereinsbeitrags, einer Rückerstattung oder zu Schadenersatzansprüchen. Die sportliche Betätigung im Verein wird im Rahmen der Gesamtheit der angebotenen Leistungen ermöglicht.

§ 8 Haftung des Vereins (Wichtiger Punkt) (1) Das Training im East Gym e. V., insbesondere die Teilnahme an Kampfsportkursen, erfolgt auf eigenes Risiko und eigene Gefahr des Mitglieds.

(2) Risiko Kampfsport: Dem Mitglied ist bewusst, dass Kampfsportarten (wie [z.B. Boxen, Kickboxen, MMA, BJJ]) ein erhöhtes Verletzungsrisiko bergen. Dies gilt insbesondere für Partnerübungen und Sparring. Das Mitglied versichert, gesundheitlich in der Lage zu sein, am Training teilzunehmen. Bei Bedenken ist vorab ein Arzt zu konsultieren.

(3) Der Verein (East Gym e. V.) haftet für Schäden seiner Mitglieder nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vereins, seiner gesetzlichen Vertreter (Vorstand) oder seiner Erfüllungsgehilfen (z.B. Trainer).

(4) Diese Haftungsbeschränkung (gem. Abs. 3) gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vereins, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(5) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Verein auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht Abs. 4 eingreift.

(6) Haftungsausschluss für Wertsachen: Für den Verlust oder die Beschädigung von mitgebrachten Gegenständen, Kleidung und Wertsachen wird keine Haftung übernommen, es sei denn, der Verlust beruht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Vereins oder seiner Erfüllungsgehilfen. Die Nutzung der Spinde wird dringend empfohlen; der Verein übernimmt jedoch keine Bewachungspflicht.

(7) Der Verein haftet nicht für Schäden, die sich das Mitglied durch unsachgemäße Nutzung von Geräten, durch Selbstüberschätzung oder durch Missachtung von Anweisungen des Personals oder der Hausordnung selbst zufügt.

(8) Dem Mitglied wird der Abschluss einer privaten Unfallversicherung empfohlen. (Hinweis: Prüfen, ob der Verein eine Sportversicherung über einen Dachverband, z.B. LSB, hat und wie diese greift.)

§ 9 Pflichten des Mitglieds und Hausordnung (Sport- und Vereinsordnung) (1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung, die Hausordnung (Sport- und Vereinsordnung) des Vereins zu beachten und den Anweisungen des Personals und der Trainer Folge zu leisten.

(2) Die Trainingsgeräte, Einrichtungen und Räumlichkeiten sind pfleglich und schonend zu behandeln. Nach Benutzung sind Geräte zu reinigen und/-oder an ihren Platz zurückzulegen.

(3) Insbesondere im Kampfsportbereich ist das Tragen der erforderlichen Schutzausrüstung obligatorisch, sofern vom Trainer angewiesen.

(4) Das Mitglied verpflichtet sich, Änderungen seiner persönlichen Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) sowie seiner Bankverbindung unverzüglich dem Verein (z.B. über VirtuaGym oder in Textform) mitzuteilen.

(5) Vereinsschädigendes Verhalten: Grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung, die Satzung, die Anweisungen des Personals oder vereinsschädigendes Verhalten (z.B. Beleidigung, Tätlichkeiten, Diebstahl, Drogenkonsum) können nach vorheriger Abmahnung zu einem Vereinsausschluss (außerordentliche Kündigung) führen. In besonders schweren Fällen kann der Ausschluss fristlos und ohne vorherige Abmahnung erfolgen.

§ 10 Stilllegung (Ruhen der Mitgliedschaft) (1) Die Mitgliedschaft (und die damit verbundene Beitragszahlung) kann auf Antrag des Mitglieds aus einem wichtigen Grund bis zu sechs (6) Monate pro Kalenderjahr stillgelegt (pausiert) werden. Als wichtige Gründe gelten:

a) Eine nachgewiesene, vorübergehende Sportunfähigkeit (z.B. Krankheit, Verletzung, Schwangerschaft) von mindestens vier (4) Wochen Dauer. b) Eine nachgewiesene, beruflich oder studienbedingt bedingte Abwesenheit (z.B. Auslandssemester) von mindestens acht (8) Wochen Dauer.

(2) Der Antrag ist unverzüglich und vor Beginn des Stilllegungszeitraums in Textform beim Verein einzureichen. Der Grund ist durch geeignete Nachweise zu belegen.

(3) Bei Sportunfähigkeit ist ein qualifiziertes ärztliches Attest vorzulegen, welches die Sportunfähigkeit (eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht) und deren voraussichtliche Dauer bescheinigt.

(4) Eine rückwirkende Stilllegung ist ausgeschlossen.

(5) Während der Stilllegung ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Es besteht kein Zutrittsrecht.

(6) Die Mindestvertragslaufzeit (gemäß § 4 Abs. 1) sowie die Kündigungsfrist verlängern sich automatisch um die Dauer der gewährten Stilllegung.

§ 11 Außerordentliche Kündigung (Austritt aus wichtigem Grund) (1) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (gemäß § 314 BGB) bleibt unberührt.

(2) Vorrang der Stilllegung (Ruhezeit): Eine vorübergehende Verhinderung (z.B. Krankheit, Verletzung, Schwangerschaft) stellt grundsätzlich keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Das Mitglied ist in solchen Fällen verpflichtet, die Regelung zur Stilllegung (§ 10) in Anspruch zu nehmen.

(3) Dauerhafte Sportunfähigkeit: Eine außerordentliche Kündigung durch das Mitglied ist bei dauerhafter Sportunfähigkeit möglich. Diese liegt vor, wenn eine fachärztliche Bescheinigung (Attest) nachweist, dass das Mitglied die wesentlichen Angebote des Vereins (Fitness- und Kampfsporttraining) für die gesamte restliche Vertragslaufzeit oder auf unbestimmte Zeit nicht mehr nutzen kann.

(4) Umzug: Ein Umzug des Mitglieds berechtigt nur dann zur außerordentlichen Kündigung, wenn das Mitglied nachweislich an einen Ort zieht, der mehr als 30 Kilometer (kürzeste PKW-Route) vom Vereinssitz entfernt liegt. Die Kündigung ist in Textform einzureichen und wird unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende wirksam, nachdem dem Verein die amtliche Meldebescheinigung über den neuen Wohnsitz vorgelegt wurde.

§ 12 Datenschutz (1) Der East Gym e. V. erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mitglieds (auch über VirtuaGym) im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Verwaltung der Mitgliedschaft.

(2) Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung sind der separaten Datenschutzerklärung des Vereins (online und/oder als Aushang verfügbar) zu entnehmen, die dem Mitglied bei Aufnahme zur Kenntnis gebracht wird.

§ 13 Schlussbestimmungen (1) Der Verein ist berechtigt, diese AGB / Nutzungsordnung mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, sofern die Änderung dem Mitglied zumutbar ist und nicht gegen die Vereinssatzung verstößt. Das Mitglied wird über Änderungen mindestens vier (4) Wochen vor Inkrafttreten in Textform informiert. Widerspricht das Mitglied nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als genehmigt.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche wirksame Regelung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung im Rahmen des rechtlich Möglichen am nächsten kommt.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Vereins (Amtsgericht Hamburg).